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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen



Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteile aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
2) Abweichende Vereinbarungen und Bestimmungen sowie Klauseln in Einkaufsbedingungen der Geschäftspartner des Verkäufers die den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers entgegenstehen, sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

§ 2 Angebote, Lieferfristen

1) Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Verzögerungen der Lieferung infolge höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände (Arbeitskampf, Verkehrsbehinderungen u.a.) entbinden den Verkäufer von der Einhaltung zugesagter Liefertristen oder gewähren dem Verkäufer eine entsprechende Fristverlängerung. Lieferfristen ruhen auch, solange der Käufer mit Zahlungen jeder Art in Rückstand ist.
3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Listenpreise bzw. der Ladenverkaufspreis des Verkäufers als vereinbart. Bei Kostensteigerungen durch neu eingeführte Belastungen und bei Erhöhung der Gestehungskosten ist der Verkäufer zu einer entsprechenden Änderung der vereinbarten bzw. der Listenpreise berechtigt. Gegenüber einem Käufer, der kein Kaufmann i.S. des HGB ist, gilt dies nur bei Dauer- und Wiederkehrschuldverhältnissen und nur dann, wenn die Leistung später als 4 Monate seit Vertragsschluss erfolgen soll.
4) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.

§ 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

1) Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.
2) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
3) Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder, wenn sie die Unmöglichkeit der Leistung durch den Verkäufer zur Folge haben, voll von der Lieferpflicht.
4) Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, wenn der Käufer Kaufmann i.S. des HGB oder öffentlicher Auftraggeber ist. Gegenüber einem Käufer, der kein Kaufmann i.S. des HGB ist, sind diese Schadensersatzansprüche ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung ist der Käufer, der Kaufmann i.S. des HGB oder öffentlicher Auftraggeber ist, lediglich zum Rücktritt berechtigt. Käufer, die keine Kaufleute i.S. des HGB sind, können im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung auch Schadensersatzansprüche geltend machen, diese sind jedoch - außer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung - auf die Höhe der vereinbarten Vergütung beschränkt.

§4 Zahlung

1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
2) Die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung.
3) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
4) Der Verkäufer ist berechtigt, vom Tage des Verzuges ab Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 3 °/o über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
5) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offen stehenden - auch gestundeten Rechnungsbeträge - sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
6) Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
7) Einem Käufer, der Kaufmann i. S. des HGB ist, steht ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittenen oder rechtskräftig fest- gestellten Forderungen zu. Ein Käufer, der nicht Kaufmann ist, kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf § 320 BGB oder auf demselben Rechtsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest- gestellten Forderungen zulässig.

§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung

1) Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des HGB gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann i.S. des HGB ist, alle erkenn- baren und der Käufer, der kein Kaufmann Ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, In jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Transport-
Schäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahr- zunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
2) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware i.S. des § 459 Abs. 1BGB sind nach unserer Wahl Ersatzansprüche auf den Anspruch auf Ersatzlieferung, Wandelung oder Preisminderung - ausgenommen bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften - beschränkt. Der Käufer ist jedoch bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung berechtigt, Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
3) Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Zugesicherte Eigenschaften i.S. von § 459 Abs. 2 des BGB sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 6 Eigentumsvorbehalte

1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvor- behalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Vorbehaltsware bewirkt keinen Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag, es sei denn, es handelt sich um ein Abzahlungsgeschäft.
2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer als Hersteller i.S. des § 950 BGB, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gem. §§947,948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware i.S. der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer tritt Ansprüche gegen Dritte, die ihm aus der Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehen, mit der Verarbeitung bis zur Höhe der Kaufpreisansprüche des Verkäufers zuzügl. 15 % aus den Kaufpreisansprüchen des Verkäufers an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
3) Wird Vorbehaltsware, auch nach Verarbeitung, vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzügl. eines Sicherungsaufschlages von 15 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiter veräußerte Vorbehaltsware Im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem. Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gem. Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auf die Saldoforderung.
4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschl. eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen i.S. des Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Bei Weiterveräußerung der vom Verkäufer gelieferten Ware durch den Käufer an einen Dritten hat der Käufer dem Verkäufer, sofern die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Dritten eine Beschränkung der Abtretungsbefugnis enthalten oder der Dritte die Abtretung der Kaufpreisforderungen von seiner Zustimmung abhängig macht, die Zustimmung des Dritten vor der Lieferung vorzulegen. Sofern der Dritte seine Zustimmung nicht erteilt, wird der Verkäufer mit der Auftragserteilung unwiderruflich ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware des Verkäufers entstehende Forderung im Namen und für Rechnung des Käufers einzu-
ziehen. Der Käufer erteilt zugleich gegenüber dem Dritten die Anweisung, die Forderung an den Verkäufer zu bezahlen. Der Verkäufer verpflichtet sich, von der Einziehungsermächtigung keinen Gebrauch zu machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
7) Der Käufer ist auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, dem Dritten die Abtretung mitzuteilen und dem Verkäufer alle zur Geltendmachung seiner Ansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer wird ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretene Forderung treuhänderisch für ihn einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Sofern der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach- kommt, ist der Verkäufer berechtigt, dem Dritten die Abtretung offen zulegen und die Forderung im eigenen Namen einzuziehen.
8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter In die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

§ 7 Gerichtsstand

1) Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten i.S. des HGB, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist der Sitz der Firma des Verkäufers in Schwäbisch Hall. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Käufer nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der BRD verlegt oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


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